Allgemein:
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig
bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig
Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Regelfall in unserer Unternehmensgruppe::
1. Befristung: 9 Monate
(Abschluss Arbeitsvertrag)
2. Befristung: weitere 9 Monate
(1. Verlängerung)
3. Befristung: weitere 6 Monate
(2. Verlängerung)
>> insgesamt: 24 Monate
Weiterbefristungen:
Bei Nicht-Unterzeichnung der Weiterbefristung durch den Arbeitnehmer erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der bestehenden Befristung
Achtung: Wird der Arbeitnehmer trotzdem weiter beschäftigt, so entsteht automatisch ein unbefristeter Vertrag!