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1.10 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Begriffserklärungen


  1. Pflichtvorsorge
    1. ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss
  1. Angebotsvorsorge
    1. ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss
  1. Wunschvorsorge
    1. ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

Dokumentation – Wichtig:


  1. Das korrekte und vollständige Führen der Vorsorgekartei ist Arbeitgeberpflicht
  1. Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigungen sind nach Ausscheiden der Mitarbeiter noch mind. 10 Jahre aufzubewahren
  2. Die Vorsorgekartei dient der besseren Übersicht über den Stand der Vorsorgen
  3. Die Vorsorgebescheinigung ist der Nachweis der durchgeführten Vorsorge, die im Zweifelsfall als Beweis dient
  4. Der Rücklauf der Anschreiben dient als Beweis der Erfüllung der Unternehmerpflicht
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