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2.1 Befristungen ohne Sachgrund (§ 14 II TzBfG)

Befristung ohne Sachgrund ( § 14 II TzBfG ):
  1. Allgemein:
    1. kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig
    1. bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig
    1. Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
>> erneute Befristung bei Wiedereintritt ist grundsätzlich nicht möglich!
  1. Regelfall in unserer Unternehmensgruppe::
    1. 1. Befristung: 9 Monate(Abschluss Arbeitsvertrag)
    2. 2. Befristung: weitere 9 Monate(1. Verlängerung)
    3. 3. Befristung: weitere 6 Monate(2. Verlängerung)
    4. >> insgesamt: 24 Monate
  1. Weiterbefristungen:
    1. Bei Nicht-Unterzeichnung der Weiterbefristung durch den Arbeitnehmer erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der bestehenden Befristung
    1. Achtung: Wird der Arbeitnehmer trotzdem weiter beschäftigt, so entsteht automatisch ein unbefristeter Vertrag!
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